C h o r o r d n u n g

für den

Oratorienchor Potsdam im Kirchenkreis Potsdam e.V.

gültig ab 18. März 2017

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher wie in männlicher Form

Die Chorordnung wurde gemäß § 11 der Satzung des Oratorienchors Potsdam e.V. am 17. März 2017 vom erweiterten Vorstand beschlossen, nachdem sie von den Mitgliedern diskutiert und mehrheitlich befürwortet worden war.

Die Chorordnung beruht auf der Satzung und enthält, soweit nicht in der Satzung geregelt, die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Bewerber sowie weitere Maßnahmen, die eine ordnungsgemäße, künstlerisch hochwertige Chorarbeit gewährleisten.

1. Gültigkeitsbereich

Die Chorordnung gilt für den Oratorienchor Potsdam e.V. im Kirchenkreis Potsdam. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Chorordnung anzuerkennen.

2. Mitgliedschaft

2.1 Beitritt aktiver Mitglieder

Die Möglichkeit, aktives Mitglied zu werden, besteht für jede natürliche Person bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres. In Ausnahmefällen können auch ältere Personen aufgenommen werden.

2.2 Aufnahmeverfahren für aktive Mitglieder

Bewerber erhalten die Möglichkeit, an drei „Kennenlern-Proben“ teilzunehmen. Nach einer Stimmprüfung und mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrages durch den Bewerber und den Vorstand erwirbt der Bewerber die aktive Mitgliedschaft im Verein. Mit der Unterschrift unter dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber die Satzung und die Chorordnung an, die auf der Internetseite des Chores eingesehen werden können und ihm auf Anfrage mit dem Antragsformular ausgehändigt werden.

2.3 Stimmprüfung bei Aufnahme

Der künstlerische Leiter entscheidet nach einer Stimmprüfung über die Eignung des Bewerbers als Mitglied sowie über die Stimmeinteilung im Chor. Die Stimmprüfung besteht aus einem Vorsingen vor dem künstlerischen Leiter. Er kann hierzu auch die Stimmbildner heranziehen oder ihnen diese Aufgabe übertragen. Eine Aufnahme in den Chor gegen das Votum des künstlerischen Leiters ist nicht möglich.

2.4 Stimmprüfung bei aktiven Mitgliedern

Der künstlerische Leiter kann von aktiven Mitgliedern in gewissen zeitlichen Abständen eine Stimmprüfung verlangen, die als Basis zur Beurteilung der weiteren künstlerischen Eignung dienen soll. Der künstlerische Leiter trifft die Entscheidung über eine nicht bestehende stimmliche Eignung (vgl. § 5 Ziffer. 2 c der Satzung) nach Anhörung des Vorstandes. Der jeweilige Stimmgruppenführer kann im Einzelfall vom Vorstand zur Anhörung hinzugezogen werden.

2.5. Längerfristige Probenabwesenheit

Hat ein aktives Mitglied die Absicht, den Proben längerfristig (mehr als vier Proben) fernzubleiben oder eine Aufführung nicht mitzusingen, ist dies zur Sicherung der Qualität des Chores dem Vorstand möglichst frühzeitig schriftlich anzuzeigen.

Die Pflicht zur Leistung des Mitgliedsbeitrags bleibt während dieser Zeit bestehen.

Nach einer längerfristigen Probenabwesenheit von mehr als einem Jahr kann der künstlerische Leiter von dem Mitglied erneut eine Stimmprüfung zur Einteilung in die Stimmgruppe verlangen.

2.6. Ende der Mitgliedschaft

2.6.1 Frauenstimmen (Sopran und Alt)

Die aktive Chormitgliedschaft endet am 31.12. des Jahres, in dem das Mitglied sein 65. Lebensjahr vollendet.

Bei aktiven Chormitgliedern in den Frauenstimmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Chorordnung das 65. Lebensjahr erreicht oder überschritten haben, endet die Mitgliedschaft am 31.12. des Jahres, in dem diese Chorordnung in Kraft tritt.

2.6.2 Männerstimmen (Tenor und Bass)

Die aktive Chormitgliedschaft endet grundsätzlich am 31.12. des Jahres, in dem das Mitglied sein 65. Lebensjahr vollendet.

Über ein weiteres Verbleiben in diesen Stimmgruppen entscheidet der künstlerische Leiter.

3. Projektbezogenes Mitwirken an einer Aufführung

Ein projektbezogenes Mitwirken an einer Aufführung ist nur mit Zustimmung des künstlerischen Leiters möglich. Hierdurch erwirbt der Sänger keine Mitgliedschaft im Verein.

Für die Teilnahme an den Proben und an einer Aufführung wird eine Projektgebühr erhoben, über deren Höhe der Vorstand im Einzelfall entscheidet.

Für Projektteilnehmer gelten für den Probenbesuch und die Aufführungen dieselben Regelungen wie für aktive Mitglieder.

4. Probenbesuch und Teilnahme an Aufführungen

Um kontinuierliches und verlässliches Arbeiten zu gewährleisten, verpflichten sich alle aktiven Mitglieder – unabhängig von den geprobten Werken – an sämtlichen Proben und den Aufführungen des Chores mitzuwirken.

4.1 Probenzeiten

In der Regel findet jede Woche eine Probe von mindestens zweistündiger Dauer statt. In den letzten Wochen vor einer Aufführung werden meist zusätzliche Proben erforderlich, die mindestens 14 Tage zuvor bekannt gegeben werden. Die Teilnahme am Probenwochenende sowie den Chor-Orchester-Proben, Hauptproben, Generalproben und Anspielproben ist verpflichtend. Wer diesen Pflichtproben unentschuldigt fernbleibt, kann von der Aufführung ausgeschlossen werden.

Zur Vorbereitung einer Aufführung werden in der Regel Probenwochenenden (von Freitag abends bis Sonntag spätnachmittags) durchgeführt. Diese können auch außerhalb des regulären Probenorts stattfinden.

4.2 Probenteilnahme

Jedes aktive Mitglied hat pünktlich zu den Proben zu erscheinen. Die Probe beginnt mit dem Einsingen. Dieses ist fester Bestandteil der Probenarbeit.

Während der gesamten Probenzeit sind Aufmerksamkeit und Konzentration durch alle Anwesenden erforderlich.

Die Teilnahme an einer Aufführung setzt eigenständige Vorbereitung und Aktualisierung des Noten- und Textmaterials voraus. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, alle vom künstlerischen Leiter angesagten künstlerischen Anmerkungen in die Noten einzutragen.

4.3 Probenversäumnisse

Es werden Anwesenheitslisten geführt. Es wird zu Beginn der Probenphase ein Probenlimit festgelegt und den aktiven Mitgliedern bekannt gegeben.

Bei unregelmäßigem Probenbesuch entscheidet der künstlerische Leiter, ob das betreffende aktive Mitglied an einer Aufführung mitwirken darf. In der Regel ist ein Vorsingen in Form eines Einzelvorsingens vor dem künstlerischen Leiter zu absolvieren. Zur Sicherung der Qualität der Aufführung kann der künstlerische Leiter auch alternative Festlegungen treffen.

Kann an Pflichtproben (Punkt 4.1) aus zwingenden Gründen nicht oder nur teilweise teilgenommen werden, entscheidet der künstlerische Leiter, ob das betreffende Mitglied an einer Aufführung teilnehmen kann.

4.4 Stimmbildung

Um die Qualität des Chores zu gewährleisten bzw. weiter zu steigern, verpflichten sich die aktiven Mitglieder zur Teilnahme an der angebotenen Einzel- oder Gruppenstimmbildung, auch dann, wenn an einer Aufführung nicht teilgenommen wird.

4.5 Verhalten bei Sonderproben und Aufführungen

Auf der Konzertbühne hat sich jedes aktive Mitglied während der Proben und der Aufführungen angemessen zu verhalten. Insbesondere sind dabei folgende Verhaltensregeln zu beachten:

  • Tragen der festgelegten Chorkleidung während der Aufführung,
  • hohe Konzentration und Aufmerksamkeit während des gesamten Proben- bzw. Konzertablaufs,
  • Bühnenauf- und -abtritt nach der angesagten Reihenfolge,
  • Benutzen einer schwarzen Chormappe: Ausnahmen erfolgen nach Ansage,
  • kein Schwatzen, Winken oder Umherschauen vor, während und nach der Aufführung,
  • leises Umblättern der Noten,
  • kein Lesen von sonstiger Literatur,
  • aufrechtes Sitzen,
  • keine Beifallsbekundungen nach der Aufführung.

5. Zusatzproben; sonstige Chorveranstaltungen

5.1 Zusätzliche Probenzeiten

Soweit es der künstlerische Leiter für erforderlich hält, ist er berechtigt, zusätzliche Probentermine oder die Verlängerung der regulären wöchentlichen Probenzeit anzusetzen. Dies wird mit dem Vorstand abgestimmt und den aktiven Mitgliedern so frühzeitig wie möglich mitgeteilt.

5.2 Chorveranstaltungen

Soweit seitens des Vorstandes andere Chorveranstaltungen organisiert werden, dienen diese der Festigung des Zusammenhaltes im Chor; daher sind die Mitglieder aufgerufen, an diesen Veranstaltungen gleichfalls teilzunehmen.

6. Sonstige Pflichten des Mitglieds

6.1 Mitwirkung an Vor- und Nachbereitung von Proben und Aufführungen

Vor und nach den Proben und den Aufführungen sind verschiedene technische Arbeiten (Podestaufbau/-abbau, Ordnungsdienst, Bestuhlungsergänzung, Reinigungsdienste etc.) erforderlich. Zu diesen Hilfsleistungen verpflichten sich alle Chormitglieder.

Die Bereitschaft zur Mitarbeit an der Infrastruktur einer jeden Aufführung, wie z.B. Kartenvorverkauf, Verteilung von Plakaten und Handzetteln o.ä. ist auch bei Nichtteilnahme an den Aufführungen erwünscht.

6.2 Noten und sonstiges Chormaterial

Der Chor stellt aktiven Mitgliedern nach Möglichkeit Noten und für Lernzwecke geeignete Tonträger zur Verfügung. Diese sind Eigentum des Chors und werden den Mitgliedern für die Dauer der Proben und der Auftritte bzw. des Erlernens ausgeliehen. Die Mitglieder verpflichten sich, mit den Materialien sorgsam umzugehen. Notizen und Vermerke im Notenmaterial sind vor der Rückgabe sorgsam und ohne Beschädigung der Noten zu entfernen. Geliehene Noten sind termingerecht an den Notenwart zurückzugeben, ein Verlust ist dem Notenwart sofort mitzuteilen. Für verlorene Noten u.ä. müssen Mitglieder selbst Ersatz beschaffen oder Entschädigung leisten.

6.3 Chorkleidung und Notenmappen

Für die Chorkleidung und Chormappen wird ein Pfand hinterlegt, das bei Rückgabe zurückgezahlt wird. Über die Höhe des Pfandes entscheidet der Vorstand.

Bei Ausscheiden aus dem Chor oder einer längerfristigen Probenabwesenheit von mehr als einem Jahr (Punkt 2.5 dieser Chorordnung) ist das Mitglied verpflichtet, ohne Aufforderung die choreigenen Gegenstände, die Chorkleidung gereinigt, zurück zu geben.

Nach dreimaligem vergeblichem Mahnen zur Rückgabe wird die Leihgebühr als Ersatz einbehalten.

6.4 Chorbeiträge

Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird, erfolgt bis zum 30. April d.J. durch Lastschrifteinzug.

Solange die Möglichkeit des Lastschrifteinzugs nicht besteht, hat die Zahlung bis zum 30. April d.J. auf folgendes Konto zu erfolgen:

Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam
IBAN DE90 1605 0000 1000 8713 19
BIC WELADED1PMB

Auf Antrag an den Vorstand ist in begründeten Ausnahmefällen eine halbjährliche Zahlung möglich.

7. Künstlerischer Leiter

Der künstlerische Leiter ist, soweit in dieser Chorordnung nicht anders geregelt, allein verantwortlich für alle künstlerischen Belange des Chores. Für vereinsspezifische Aufgaben, die in die Verantwortlichkeit des Vorstandes bzw. erweiterten Vorstandes fallen, ist er nicht zuständig.

Der künstlerische Leiter ist Kirchenmusiker. Im Fall seines Ausscheidens setzen sich der Vorstand und der Beirat mit den zuständigen kirchlichen Gremien in Verbindung. Der Nachfolger ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

8. Inkrafttreten

Diese Chorordnung tritt mit Wirkung vom 18. März 2017 in Kraft und löst damit die Chorordnung vom 01.07.2006 ab.

Neue Chorordnung

Hier finden sie unsere neue

Chorordnung